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Facebook und Fotoanbieter – Lizenzen und Rechte

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Möchte man Fotos von Fotoanbietern verwenden, z.B von Fotolia, sind nicht nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, sondern auch die Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter. Diese werden meistens automatisch mit den Geschäftsbedingugen akzeptiert und oft übersehen.

Die Nutzungsbestimmungen können sehr unterschiedlich sein und sind nicht zwangsläufig für alle erworbenen Fotos gleich. Bedeutet, dass sich unterschiedliche Bestimmungen für die Nutzung ergeben, die sich beispielsweise auf eine bestimmte Zeitspanne beziehen oder die nur für die Nutzung im Internet relevant sind. Üblicherweise wird die Vergabe von Unterlizenzen an Dritte verboten. Dem Erwerber ist es untersagt, nach Erwerb eines Bildes anderen Personen oder gar anderen Unternehmen die Nutzung zu erlauben – egal ob kostenfrei oder nicht. Zu einem Problem wird dieser Punkt vor allem, wenn man das erworbene Foto zum Beispiel auf seiner Facebook-Seite verwenden möchte: Die Nutzungsbedingungen für Facebook setzen eine „IP-Lizenz“ für alle geposteten Inhalte der Nutzer voraus (zu finden im Punkt 2.1 der Facebook-Nutzungsbedingugen). Das heißt, dass jeder der bei Facebook ein Bild online stellt, auch gleichzeitig eine Unterlizenz zur weiteren Nutzung, an Facebook vergibt. Aber genau das verstößt in der Regel gegen die Nutzungsbedingungen der Fotodatenbank, bei der das Foto erworben wurde. Und das hat Konsequenzen. Denn wer nicht auf diese Nutzungsbeschränkung achtet, begeht eine Urheberrechtsverletzung, die hohe Kosten zur Folge haben kann.

Die Fotodatenbank Fotolia hat, aufgrund solcher Fälle in der Vergangenheit, einen Sonderpunkt in den Lizenzvereinbarungen aufgenommen. Unter dem Punkt „Unterlizenz“ findet man jetzt den Punkt „Social Media“. Hier ist genau festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Werk in sozialen Netzwerken genutzt werden darf. Die Vergabe einer Unterlizenz ist hierbei allerdings nach wie vor nicht erlaubt: „Das ’nicht exklusiv herunterladende Mitglied‘ darf ‚Social Media‘-fähige Werke (oder Modifikationen hiervon) direkt auf ‚Social Media‘-Webseiten und Anwendungen (wie nachfolgend definiert) posten und/oder hochladen, sofern die anwendbaren Nutzungsbedingungen der jeweiligen Social Media Webseiten und Anwendungen, die das Posten oder Hochladen zum Gegenstand haben, keine Bestimmungen enthalten, die die Einräumung von exklusiven Rechten oder Eigentumsrechten an den Werken oder an Modifikationen hiervon zugunsten der ‚Social Media‘-Webseiten und Anwendungen oder dritten Parteien beanspruchen (im Folgenden das „Social Media Posting“).“ Als „Social Media-fähige Werke“ sind hier Bilder gemeint, die deutlich sichtbar den Urheber erhalten und nicht größer als 1000x1000px/72 dpi sind.

Quellen.

http://www.jusmeum.de/blog/medien-internet-it-lizenzen-und-12/die-offizielle-facebook-seite-aus-1994 http://socialmediamanagen.de/facebook/fotolia-erlaubt-bildnutzung-bei-facebook/ http://de.fotolia.com/Info/Agreements/StandardLicense#2.A

 

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This article was written by Janine Schroeder-Otte

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